5.3. Da nach Ansicht des Gerichts der Verbrauch sowohl für die Phase 1 als auch für die Phase 2 (total 29'273 m3) aufgrund der von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen (Erw. 5.1.1.) zweifelsfrei ermittelt werden kann, ist eine Nachforderung in diesem Umfang zulässig. Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Nachforderung nicht mehr auf seine ehemaligen Mieter abwälzen kann (da er pauschale Nebenkosten erhoben hatte und zudem die betroffene Liegenschaft inzwischen wieder verkauft hat), vermag keine Unzulässigkeit der Nachforderung zu begründen. Er ist Eigentümer der Liegenschaft und als solcher gegenüber der Wasserversorgung für die Wasserzinsen haftbar.