Ungeklärt bleibt die nicht in Rechnung gestellte Vorperiode zwischen Juli 2006 (Übernahme der Liegenschaft) bis März 2007 (Beginn der Nachforderung). Nachgewiesen wird nun der Stand per 30. Juni 2006. Daraus ergibt sich, dass allenfalls ein noch grösserer Verbrauch hätte nachgefordert werden können, als tatsächlich nachgefordert wurde. Darauf wurde verzichtet. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius bleibt der Umstand belanglos, dass die genaue Zahl per März 2007 nicht nachgewiesen ist. Der Schluss des Beschwerdeführers hingegen, dass deswegen die Phase 1 als nicht nachgewiesen anzusehen wäre, scheint dem Gericht mit der Beschwerdegegnerin allzu formalistisch.