Der Beleg betreffend Wasserzählerwechsel enthält zwar verschiedene Handschriften, wurde aber von der Firma D. (eine unabhängig von der Beschwerdegegnerin tätige privatwirtschaftliche Sanitärunternehmung), welche den Wechsel vorgenommen hat, auf Verlangen im Original eingereicht. Es gibt für das Gericht trotz fehlendem Datum (dafür ein "gebucht"-Stempel vom 13. Mai 2008) keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass die Firma D. etwas an diesem Beleg manipuliert oder unkorrekt wiedergegeben haben sollte. Dementsprechend ist es für das Gericht erstellt, dass damit sowohl der Endwert der Phase 1 als auch der Anfangswert der Phase 2 belegt wird.