Für die vorliegende Beurteilung darf aber nur auf das Original des Ableseprotokolls vom 30. Juni 2006 abgestellt werden. Nur dieses gibt über den Zählerstand bei Übergang des Eigentums der Liegenschaft auf den Beschwerdeführer Auskunft, und stellt den eigentlichen Anfangswert dar. An der Echtheit des Ableseprotokolls und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen für das Gericht keine Zweifel. Es ist datiert mit "30.06.2006", von Hand ausgefüllt und enthält keine Korrekturen oder ähnliches. Dass ein Ableseprotokoll unterschrieben sein muss, kann nicht verlangt werden, da diese üblicherweise nicht unterschrieben sind.