An der Verhandlung und im darauf folgenden weiteren Schriftenwechsel konnte die Beschwerdegegnerin dann doch noch Beweismittel vorlegen, welche den Verbrauch für die Phase 1 belegen sollen. Mit Eingabe vom 20. November 2013 reichte sie den Originalbeleg betreffend Wasserzählerwechsel vom 13. Mai 2008, das Original des Ableseprotokolls vom 30. Juni 2006 sowie das Original der Mitteilung des Zählerstandes vom 14. Juli 2006 der C. AG mit Stornojournal vom 18. Juli 2006 ein. Diese Beweismittel gilt es zu prüfen.