4.5. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass eine Nachforderung der Was- ser- und Abwassergebühren an sich zulässig ist, sofern die Beschwerdegegnerin darlegen kann, wie viel Wasser der Beschwerdeführer bisher zwar bezogen, jedoch noch nicht bezahlt hat. Dem entgegenstehen könnte lediglich eine allfällige Verjährung (§ 5 Abs. 2 VRPG) der Forderung, welche aber nach übereinstimmender Ansicht der Parteien sowie des Gerichts noch nicht eingetreten ist. Um die Höhe des noch nicht in Rechnung gestellten Wasserbezugs zu bestimmen, müssen die beiden Phasen vor und nach dem Austausch des Wasserzählers separat untersucht werden. - 13 -