Aus denselben Gründen stellt sich hier die Frage des Vertrauensschutzes nicht. Ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Rechnungsstellung beim Beschwerdeführer eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer gestützt auf die gestellten Rechnungen keine nachteiligen Dispositionen getätigt hat, indem er sie vorbehaltlos bezahlte. Er hat lediglich einen Wasserbezug beglichen, welchen er bzw. seine Mieter auch getätigt hatten. Dies wird vom Beschwerdeführer betreffend die bezahlten Rechnungen auch nicht bestritten. Er bestreitet lediglich die am 8. Juli 2011 gestellte Nachforderung.