4.3. Die Beschwerdegegnerin hat bis im Juli 2011 keine Verfügungen erlassen, sondern lediglich Rechnungen gestellt. Solche Rechnungen erfüllen das Anforderungsprofil an eine Verfügung zweifelsfrei nicht. Diese Ansicht vertritt sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung (Erw. 4.1 und 4.2.). An diesen in Rechnung gestellten Beträgen hält die Beschwerdegegnerin auch fest. Sie widerruft sie nicht. Sie macht aber geltend, dass noch nicht der gesamte Verbrauch in Rechnung gestellt worden ist, was sie nun mit der Verfügung vom 8. Juli 2011 nachgeholt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die bisherigen Rechnungen bezahlt und damit anerkannt hat.