Sie besitze demnach keinerlei selbständige Verfügungsbefugnis. Aus diesem Grund ist eine Rechnungsstellung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im internen Verhältnis der Gemeinde ein informeller Antrag an den Gemeinderat als Kollegium, in ihrer externen Wirkung - im Verhältnis zum aussenstehenden Beschwerdeführer - ein blosser Vollstreckungsversuch. Es gilt auch im öffentlichen Recht das Gebot widerspruchsfreien Verhaltens. Es wäre aber widersprüchlich, einerseits den verlangten Betrag vorbehaltlos zu bezahlen, und andererseits aber trotzdem geltend zu machen, man anerkenne diesen nicht (vgl. AGVE 1982 S. 296).