Das Verwaltungsgericht hielt in AGVE 1972, S. 337 ff. fest, dass nach herkömmlichem aargauischem Gemeinderecht alle Entscheidungsbefugnis beim Gemeinderat insgesamt, als Kollegialbehörde, konzentriert sei. Selbständige Entscheidungsbefugnisse stünden den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern und den einzelnen Gemeindebeamten nicht zu, es sei denn, das kantonale oder eidgenössische Recht erkenne solche besonders zu. Für die Finanzverwaltung treffe dies nicht zu. Sie besitze demnach keinerlei selbständige Verfügungsbefugnis.