4.2. Im Gegensatz zur Verfügung handelt es sich bei einer Rechnungsstellung um eine Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter. Als Verwaltungshandlung sind alle Handlungen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben vornimmt. Anders als die Verfügungen haben viele Verwaltungshandlungen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie führen lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbei (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 866). So eine Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter stellt auch eine Rechnungsstellung dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 878).