4.1. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 854). Sie zeichnet sich durch verschiedene Elemente aus. So ist sie eine hoheitliche Anordnung und unterscheidet sich dadurch vom privatrechtlichen Handeln der Verwaltungsbehörden. Es ist für die Verfügung charakteristisch, dass sie einseitig von den Behörden erlassen wird.