Dem Beschwerdeführer hätte im Übrigen auffallen müssen, dass der in Rechnung gestellte Wasserverbrauch nicht korrekt sein könne, da die Abweichung offensichtlich gewesen sei. Die analoge Anwendung von § 33 WR sei vorliegend sachgerecht. 3.3. In den darauf folgenden weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest. 4. Vorab stellt sich die Frage, wie die gestellten Rechnungen im Verhältnis zu einer Verfügung zu qualifizieren sind.