Zudem räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die fehlerhaften Rechnungen für den Zeitraum vom September 2006 bis Mai 2008 aus manueller Abänderung des Zählerstandes während des Ablesens resultierten. Ableseblätter oder Daten seien für diese Zeitspanne nicht mehr vorhanden. Auch nach Einbau des neuen Zählers am 13. Mai 2008 seien die Daten vor der Rechnungsstellung noch manuell abgeändert worden. Deren Unkorrektheit könne jedoch anhand des Zählers noch überprüft werden. Dem Beschwerdeführer hätte im Übrigen auffallen müssen, dass der in Rechnung gestellte Wasserverbrauch nicht korrekt sein könne, da die Abweichung offensichtlich gewesen sei.