der Rechnungen ausführen, dass die Zustellung einer Rechnung keine Verfügung darstelle. Rechnungen würden keine Rechtskraft erlangen. Während Verfügungen Hoheitsakte seien, durch welche ein Rechtsverhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werde, mangle es einer Rechnungsstellung sowohl an der Verbindlichkeit als auch an der Erzwingbarkeit. Ihr sei dafür der Charakter einer anfechtbaren Verfügung abzusprechen.