Die Rechnungen seien rechtskräftig, da die Rechtskraft in Abgabesachen mit der Anerkennung der Abgabepflicht und des Abgabebetrages eintrete. Die formelle Rechtskraft bedeute, dass die Anordnung von den Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden könne. Dies gelte sowohl für die davon Betroffenen als auch für die erlassende Behörde. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Höhe des effektiven Wasserverbrauchs - insbesondere für die Zeit vom Sept. 2006 bis Mai 2008 - nicht mehr bestimmt werden könne. Die Anwendung von § 33 WR zur Ermittlung des Verbrauchs sei willkürlich.