In § 33 hält das WR folgendes fest: § 33 Ermittlung des Wasserzinses bei defektem Wasserzähler Ist der Wasserzähler stehen geblieben oder dessen Unzuverlässigkeit nachgewiesen, wird der Wasserzins aus dem durchschnittlichen Verbrauch der beiden Vorjahre ermittelt, sofern in der Zwischenzeit keine Änderungen an der Hausinstallation oder der Benützung vorgenommen worden bzw. eingetreten sind. Vorgenommene Änderungen werden vom Gemeinderat pflichtgemäss berücksichtigt.