2.5. Das Wasserreglement (WR), von der Gemeindeversammlung beschlossen am 19. Mai 2006, regelt den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen der Einwohnergemeinde Q., ferner die Beziehung zwischen der Wasserversorgung Q. (WV) und den Abonnenten sowie den Grundeigentümern(§ 1). Die WV bestimmt den Ort der Installation und die Grösse des Wassermessers. Der Wasserzähler wird durch die WV zur Verfügung gestellt und ist bauseits zu montieren. Dieser bleibt Eigentum der WV und wird von ihr unterhalten und gegebenenfalls erneuert (§ 28). Die Ablesung des Wasserzählers erfolgt in regelmässigen Zeitabständen durch das von der WV damit beauftragte Personal (§ 30).