§ 40 Verbrauchsgebühr 1Die Verbrauchsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. 2Sie wird in Fr. pro m 3 Frischwasser berechnet. 3Bei Liegenschaften ohne Wasserzähler wird eine pauschale Verbrauchs- gebühr berechnet. 4Die Verbrauchsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). Der Nachweis ist durch den Verbraucher zu erbringen. 5Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der