punkt des Wechsels abgerechnet. § 31 Zahlungspflicht 1Zur Bezahlung der Benützungsgebühren sind diejenigen Personen ver- pflichtet, die im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht das Grundeigentum benützen oder besitzen. 2Bei Handänderungen haften Verkäufer und Käufer solidarisch für ausste- hende Benützungsgebühren. […] B. Abwasser […] Benützungsgebühren Neben den allgemeinen Bestimmungen gemäss §§ 29 – 31 gelten im Besonderen: § 39 Grundgebühr 1Die Grundgebühr bemisst sich pro Wasserzähler. 2In Liegenschaften ohne Wasserzähler wird die Grundgebühr auf der Basis vergleichbarer Bauten festgelegt.