a) Unterhalt und Betrieb der Anlagen; b) Effektiver Verbrauch (Abwasser, Wasser); c) Benützung von Erschliessungsanlagen, sofern diese über den normalen Gebrauch hinausgeht. d) Nicht gedeckte Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. § 30 Erhebung 1Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen (Quartal, Semester, Jahr). -8- 2Die Rechnungssteller behalten sich vor, Zwischenabrechnungen oder Teilrechnungen im Rahmen der voraussichtlichen Benützungsgebühren zu stellen. 3Bei Besitzer- oder Benützerwechsel werden die Gebühren auf den Zeit-