A. Allgemeine Bestimmungen, Definitionen […] § 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 1Für die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öf- fentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern a) Erschliessungsbeiträge; b) Anschlussbeiträge; c) Benützungsgebühren 2Die Beiträge und Gebühren unterliegen für die einzelnen Bereiche dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit. 3Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtauf-