2.2. In der Einwohnergemeinde Q. sind die Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser im Reglement Erschliessungsfinanzierung (REF) geregelt. Das Reglement wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 19. Mai 2006 beschlossen. 2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem REF grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser vorliegt. 2.4. Die einschlägigen Bestimmungen des REF lauten folgendermassen: