1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat der nachträglich gestellten Rechnungen und des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.