1.2. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer gemäss der Rechtsmittelbelehrung am 9. August 2011 Einsprache gegen die nachträglich gestellten Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 101'412.45 vom 8. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin ein. Er beantragte die Aufhebung der vier Gebührenrechnungen (B.1.). Mit Entscheid vom 20. Januar 2012 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vollumfänglich ab. Der Beschluss des Gemeinderats vom 20. Januar 2012 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit war die Schätzungskommission und ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.