E.2. Am 4. Februar 2014 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen und eine weitere Stellungnahme ein. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht und der ergänzende Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt. F.1. Am 6. März 2014 reichte der Beschwerdeführer dem SKE unaufgefordert eine Stellungnahme zum Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ein. F.2. Mit Eingabe vom 13. März 2014 äusserte sich die Beschwerdegegnerin letztmals. G. Das SKE hat den Fall am 26. März 2014 beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. -6- Das Gericht zieht in Erwägung: