Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, sich bis 10. September 2012 - ebenfalls verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands während der Sommerferien - zu allfälligen Neuerungen zu äussern. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Schriftenwechsel ansonsten abgeschlossen sei, Beweisergänzungen im Rahmen des Instruktionsverfahrens aber vorbehalten blieben. C.6. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. September 2012 mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme zur Duplik verzichte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 10. September 2012 zur Kenntnis gebracht. -4-