C.5. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 wurde die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr freigestellt, bis 27. August 2012 - verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands über die Sommerferien - eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik einzureichen. Am 30. Juli 2012 liess die Beschwerdegegnerin bereits vor Fristablauf eine Duplik einreichen. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, sich bis 10. September 2012 - ebenfalls verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands während der Sommerferien - zu allfälligen Neuerungen zu äussern.