C.2. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 2. März 2012 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Erstattung einer Vernehmlassung bis 26. März 2012 zugesandt. C.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 liess sich die nunmehr vertretene Beschwerdegegnerin innert zweimal erstreckter Frist vernehmen und den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen. C.4. Am 23. Mai 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, bis 15. Juni 2012 auf die Stellungnahme zu antworten. Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 eine Replik einreichen.