C.1. Am 21. Februar 2012 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission; seit 1. Januar 2013 Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen [SKE]) gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen: "1. Der Entscheid der Gemeinde Q. bzw. des Gemeinderates Q. vom 20. Januar 2012 sei aufzuheben. 2. Unter den gesetzlichen Kosten und Entschädigungsfolgen."