{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2012-5_2014-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5303", "Checksum": "f881d78794c453eb4fbd2ded5fb0bb46"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2012.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.03.2014 4-BE.2012.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.03.2014 4-BE.2012.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.03.2014 4-BE.2012.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:31", "Checksum": "6312ea9f358eb4c59a8a0fe6933c3216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.03.2014 4-BE.2012.5\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2012.5\n\nUrteil vom 26. März 2014\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter P. Hohn\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\ndieser vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt und Notar,\nBleichemattstrasse 43, 5001 Aarau\n\nGegenstand Benützungsgebühren (Wasser und Abwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nA. ist Eigentümer der Liegenschaft X-Strasse B in Q.. Er hat das Mehrfamilienhaus am 1. Juli 2006 von der C. AG erworben. Insgesamt besteht die\nLiegenschaft aus 40 Wohnungen. Seit dem Erwerb des Gebäudes hat A.\ndie Rechnungen für den Abwasser- und Wasserbezug der jeweiligen Abrechnungsperioden bezahlt. In der Bezugsperiode vom April 2008 bis September 2008 wurde am 13. Mai 2008 ein neuer Wasserzähler eingebaut,\nweshalb im Mai 2008 ein Zwischenstand abgerechnet wurde.\n\nA.2.\nIm April 2011 teilte die Einwohnergemeinde Q. A. mit, dass für die Abrechnungsperioden März 2007 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010\nnachträgliche Zahlungen erforderlich seien. Sie stellte ihm Entwürfe für die\nvorgesehenen Nachrechnungen mit der Aufforderung zu, dazu Stellung zu\nnehmen.\n\nA.3.\nAm 26. Mai 2011 fand eine Besprechung zwischen A., seinem Vertreter\nund dem Liegenschaftsverwalter einerseits und Vertretern der Einwohnergemeinde Q. andererseits statt.\n\nA.4.\nAm 8. Juli 2011 stellte die Einwohnergemeinde Q. A. Nachrechnungen für\nBenutzungsgebühren (Abwasser und Wasser) der Bezugsperioden März\n2007 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 im Gesamtbetrag\nvon Fr. 101'412.45. Die Rechnungen waren jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.\n\nB.1.\nMit Schreiben vom 9. August 2011 liess A. gegen die Rechnungen vom 8.\nJuli 2011 der Rechtsmittelbelehrung folgend Einsprache erheben und den\nAntrag stellen:\n\n\"Die vier Gebührenrechnungen vom 08. Juli 2011 der Abrechnungsperiode\nMärz 2007 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 betreffend Ab-\nwasser- und Wasserbezug für die Liegenschaften X-Strasse B in Q. seien\naufzuheben.\"\n\nB.2.\nMit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 bestätigte der Gemeinderat\nQ. die Nachrechnungen vom 8. Juli 2011 und wies die Einsprache vom 9.\nAugust 2011 vollumfänglich ab.\n-3-\n\nC.1.\nAm 21. Februar 2012 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der\nSchätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission;\nseit 1. Januar 2013 Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben\nund Enteignungen [SKE]) gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar\n2012 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:\n\n\"1. Der Entscheid der Gemeinde Q. bzw. des Gemeinderates Q. vom 20.\nJanuar 2012 sei aufzuheben.\n\n2. Unter den gesetzlichen Kosten und Entschädigungsfolgen.\"\n\nC.2.\nNach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 2. März\n2012 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur\nErstattung einer Vernehmlassung bis 26. März 2012 zugesandt.\n\nC.3.\nMit Eingabe vom 22. Mai 2012 liess sich die nunmehr vertretene Beschwerdegegnerin innert zweimal erstreckter Frist vernehmen und den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nC.4.\nAm 23. Mai 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur\nKenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, bis 15. Juni 2012\nauf die Stellungnahme zu antworten. Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 eine Replik einreichen.\n\nC.5.\nMit Schreiben vom 2. Juli 2012 wurde die Replik der Beschwerdegegnerin\nzur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr freigestellt, bis 27. August 2012 - verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands über die Sommerferien - eine\nden Schriftenwechsel abschliessende Duplik einzureichen. Am 30. Juli\n2012 liess die Beschwerdegegnerin bereits vor Fristablauf eine Duplik einreichen. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 zur Kenntnis\ngebracht. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, sich bis 10. September\n2012 - ebenfalls verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands während\nder Sommerferien - zu allfälligen Neuerungen zu äussern. Im Weiteren\nwurde darauf hingewiesen, dass der Schriftenwechsel ansonsten abgeschlossen sei, Beweisergänzungen im Rahmen des Instruktionsverfahrens\naber vorbehalten blieben.\n\nC.6.\nDer Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. September 2012 mitteilen,\ndass er auf eine Stellungnahme zur Duplik verzichte. Dieses Schreiben\nwurde der Beschwerdegegnerin am 10. September 2012 zur Kenntnis gebracht.\n-4-\n\nC.8.\nMit Schreiben vom 15. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der\nSchätzungskommission mit, dass am 24. September 2012, und somit nach\nseinem Schreiben vom 7. September 2012, ein neues Urteil des Bundesgerichts ergangen sei. Im Urteil 2C_230/2012 vom 24. September 2012\nhabe sich das Bundesgericht in einer ähnlichen Angelegenheit äussern\nmüssen, weshalb er mit der vorliegenden Eingabe dazu Stellung nehme.\n\nC.9.\nAm 19. November 2012 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom\n15. November 2012 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht.\nGleichzeitig wurde es ihr freigestellt, sich bis 12. Dezember 2012 dazu vernehmen zu lassen. Am 4. Dezember 2012 liess sich die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 vernehmen.\n\n"}