Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2012.5 Urteil vom 26. März 2014 Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter P. Hohn Gerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Stadtturm- strasse 19, 5401 Baden Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt und Notar, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Gegenstand Benützungsgebühren (Wasser und Abwasser) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. A. ist Eigentümer der Liegenschaft X-Strasse B in Q.. Er hat das Mehrfami- lienhaus am 1. Juli 2006 von der C. AG erworben. Insgesamt besteht die Liegenschaft aus 40 Wohnungen. Seit dem Erwerb des Gebäudes hat A. die Rechnungen für den Abwasser- und Wasserbezug der jeweiligen Ab- rechnungsperioden bezahlt. In der Bezugsperiode vom April 2008 bis Sep- tember 2008 wurde am 13. Mai 2008 ein neuer Wasserzähler eingebaut, weshalb im Mai 2008 ein Zwischenstand abgerechnet wurde. A.2. Im April 2011 teilte die Einwohnergemeinde Q. A. mit, dass für die Abrech- nungsperioden März 2007 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 nachträgliche Zahlungen erforderlich seien. Sie stellte ihm Entwürfe für die vorgesehenen Nachrechnungen mit der Aufforderung zu, dazu Stellung zu nehmen. A.3. Am 26. Mai 2011 fand eine Besprechung zwischen A., seinem Vertreter und dem Liegenschaftsverwalter einerseits und Vertretern der Einwohner- gemeinde Q. andererseits statt. A.4. Am 8. Juli 2011 stellte die Einwohnergemeinde Q. A. Nachrechnungen für Benutzungsgebühren (Abwasser und Wasser) der Bezugsperioden März 2007 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 im Gesamtbetrag von Fr. 101'412.45. Die Rechnungen waren jeweils mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen. B.1. Mit Schreiben vom 9. August 2011 liess A. gegen die Rechnungen vom 8. Juli 2011 der Rechtsmittelbelehrung folgend Einsprache erheben und den Antrag stellen: "Die vier Gebührenrechnungen vom 08. Juli 2011 der Abrechnungsperiode März 2007 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 betreffend Ab- wasser- und Wasserbezug für die Liegenschaften X-Strasse B in Q. seien aufzuheben." B.2. Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 bestätigte der Gemeinderat Q. die Nachrechnungen vom 8. Juli 2011 und wies die Einsprache vom 9. August 2011 vollumfänglich ab. -3- C.1. Am 21. Februar 2012 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission; seit 1. Januar 2013 Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen [SKE]) gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen: "1. Der Entscheid der Gemeinde Q. bzw. des Gemeinderates Q. vom 20. Januar 2012 sei aufzuheben. 2. Unter den gesetzlichen Kosten und Entschädigungsfolgen." C.2. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 2. März 2012 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Erstattung einer Vernehmlassung bis 26. März 2012 zugesandt. C.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 liess sich die nunmehr vertretene Beschwer- degegnerin innert zweimal erstreckter Frist vernehmen und den Antrag stel- len, die Beschwerde sei abzuweisen. C.4. Am 23. Mai 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, bis 15. Juni 2012 auf die Stellungnahme zu antworten. Innert erstreckter Frist liess der Be- schwerdeführer am 29. Juni 2012 eine Replik einreichen. C.5. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 wurde die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr freigestellt, bis 27. August 2012 - ver- längerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands über die Sommerferien - eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik einzureichen. Am 30. Juli 2012 liess die Beschwerdegegnerin bereits vor Fristablauf eine Duplik ein- reichen. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, sich bis 10. September 2012 - ebenfalls verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands während der Sommerferien - zu allfälligen Neuerungen zu äussern. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Schriftenwechsel ansonsten abge- schlossen sei, Beweisergänzungen im Rahmen des Instruktionsverfahrens aber vorbehalten blieben. C.6. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. September 2012 mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme zur Duplik verzichte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 10. September 2012 zur Kenntnis ge- bracht. -4- C.8. Mit Schreiben vom 15. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Schätzungskommission mit, dass am 24. September 2012, und somit nach seinem Schreiben vom 7. September 2012, ein neues Urteil des Bundes- gerichts ergangen sei. Im Urteil 2C_230/2012 vom 24. September 2012 habe sich das Bundesgericht in einer ähnlichen Angelegenheit äussern müssen, weshalb er mit der vorliegenden Eingabe dazu Stellung nehme. C.9. Am 19. November 2012 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihr freigestellt, sich bis 12. Dezember 2012 dazu ver- nehmen zu lassen. Am 4. Dezember 2012 liess sich die Beschwerdegeg- nerin zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 ver- nehmen. C.9. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. C.10. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 liess die Beschwerdegegnerin nochmals mitteilen, dass sie auf letzte Bemerkungen verzichte. Die Ein- gabe vom 11. Dezember 2012 wurde am 12. Dezember 2012 dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. D. Am 6. November 2013 führte das SKE eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Es unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvor- schlag, welcher von der Beschwerdegegnerin am 20. November 2013 unter Beilage neuer Beweismittel und vom Beschwerdeführer am 21. November 2013 abgelehnt wurde. E.1. Mit Schreiben vom 22. November 2013 forderte das SKE den Beschwer- deführer auf, bis am 16. Dezember 2013 zur Eingabe der Beschwerdegeg- nerin vom 20. November 2013 Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist erstattete der Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 eine Stellungnahme, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2014 zugeschickt wurde. -5- Diese wurde aufgefordert, bis am 6. Februar 2014 die angekündigten Un- terlagen zur Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ein- zureichen. E.2. Am 4. Februar 2014 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen und eine weitere Stellungnahme ein. Diese Eingabe wurde dem Beschwer- deführer am 19. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht und der ergänzende Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt. F.1. Am 6. März 2014 reichte der Beschwerdeführer dem SKE unaufgefordert eine Stellungnahme zum Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ein. F.2. Mit Eingabe vom 13. März 2014 äusserte sich die Beschwerdegegnerin letztmals. G. Das SKE hat den Fall am 26. März 2014 beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. -6- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide konnten bzw. können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Schätzungskommission bzw. beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG i.V.m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer gemäss der Rechtsmittelbeleh- rung am 9. August 2011 Einsprache gegen die nachträglich gestellten Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 101'412.45 vom 8. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin ein. Er beantragte die Aufhebung der vier Gebühren- rechnungen (B.1.). Mit Entscheid vom 20. Januar 2012 wies die Beschwer- degegnerin die Einsprache vollumfänglich ab. Der Beschluss des Gemein- derats vom 20. Januar 2012 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit war die Schätzungskommission und ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat der nachträglich gestellten Rechnungen und des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Beiträge und Gebühren wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften beste- hen (§ 34 Abs. 3 BauG). -7- 2.2. In der Einwohnergemeinde Q. sind die Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser im Reglement Erschliessungsfinanzierung (REF) geregelt. Das Reglement wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 19. Mai 2006 beschlossen. 2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem REF grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Benützungsge- bühren für Wasser und Abwasser vorliegt. 2.4. Die einschlägigen Bestimmungen des REF lauten folgendermassen: A. Allgemeine Bestimmungen, Definitionen […] § 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 1Für die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öf- fentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern a) Erschliessungsbeiträge; b) Anschlussbeiträge; c) Benützungsgebühren 2Die Beiträge und Gebühren unterliegen für die einzelnen Bereiche dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit. 3Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtauf- wand für Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der öf- fentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. […] Benützungsgebühren § 29 Grundsatz 1Soweit die Kosten nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussbei- träge gedeckt werden, sind sie durch Benützungsgebühren zu finanzieren. 2Mit der Benützungsgebühr werden folgende Kosten abgedeckt: a) Unterhalt und Betrieb der Anlagen; b) Effektiver Verbrauch (Abwasser, Wasser); c) Benützung von Erschliessungsanlagen, sofern diese über den norma- len Gebrauch hinausgeht. d) Nicht gedeckte Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. § 30 Erhebung 1Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen (Quartal, Semester, Jahr). -8- 2Die Rechnungssteller behalten sich vor, Zwischenabrechnungen oder Teilrechnungen im Rahmen der voraussichtlichen Benützungsgebühren zu stellen. 3Bei Besitzer- oder Benützerwechsel werden die Gebühren auf den Zeit- punkt des Wechsels abgerechnet. § 31 Zahlungspflicht 1Zur Bezahlung der Benützungsgebühren sind diejenigen Personen ver- pflichtet, die im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht das Grundeigen- tum benützen oder besitzen. 2Bei Handänderungen haften Verkäufer und Käufer solidarisch für ausste- hende Benützungsgebühren. […] B. Abwasser […] Benützungsgebühren Neben den allgemeinen Bestimmungen gemäss §§ 29 – 31 gelten im Be- sonderen: § 39 Grundgebühr 1Die Grundgebühr bemisst sich pro Wasserzähler. 2In Liegenschaften ohne Wasserzähler wird die Grundgebühr auf der Basis vergleichbarer Bauten festgelegt. § 40 Verbrauchsgebühr 1Die Verbrauchsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. 2Sie wird in Fr. pro m 3 Frischwasser berechnet. 3Bei Liegenschaften ohne Wasserzähler wird eine pauschale Verbrauchs- gebühr berechnet. 4Die Verbrauchsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbe- triebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). Der Nachweis ist durch den Verbraucher zu erbringen. 5Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag: Zur Festlegung dieses Zuschlages kann er sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. D. Wasser […] Benützungsgebühren Neben den allgemeinen Bestimmungen gemäss §§ 29 – 31 gelten im Be- sonderen: § 43 Grundgebühr Pro Wasserzähler ist eine Grundgebühr zu entrichten. § 44 Verbrauchsgebühr (Wasserzins) 1Die Verbrauchsgebühr errechnet sich nach dem vom Wasserzähler ermit- telten Wasserbezug. 2Die Verbrauchsgebühr wird in Fr. pro m 3 bezogenem Wasser berechnet. […] -9- 2.5. Das Wasserreglement (WR), von der Gemeindeversammlung beschlossen am 19. Mai 2006, regelt den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Was- serversorgungsanlagen der Einwohnergemeinde Q., ferner die Beziehung zwischen der Wasserversorgung Q. (WV) und den Abonnenten sowie den Grundeigentümern(§ 1). Die WV bestimmt den Ort der Installation und die Grösse des Wassermessers. Der Wasserzähler wird durch die WV zur Ver- fügung gestellt und ist bauseits zu montieren. Dieser bleibt Eigentum der WV und wird von ihr unterhalten und gegebenenfalls erneuert (§ 28). Die Ablesung des Wasserzählers erfolgt in regelmässigen Zeitabständen durch das von der WV damit beauftragte Personal (§ 30). In § 33 hält das WR folgendes fest: § 33 Ermittlung des Wasserzinses bei defektem Wasserzähler Ist der Wasserzähler stehen geblieben oder dessen Unzuverlässigkeit nachgewiesen, wird der Wasserzins aus dem durchschnittlichen Ver- brauch der beiden Vorjahre ermittelt, sofern in der Zwischenzeit keine Än- derungen an der Hausinstallation oder der Benützung vorgenommen wor- den bzw. eingetreten sind. Vorgenommene Änderungen werden vom Ge- meinderat pflichtgemäss berücksichtigt. 3. 3.1. In der Beschwerde vom 21. Februar 2012 führt der Beschwerdeführer aus, dass nach Angaben der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von März 2007 bis Mai 2008 und von Mai 2008 bis September 2010 fehlerhafte Rech- nungen erstellt worden seien, weshalb nachträgliche Forderungen über ins- gesamt Fr. 101'412.45 gestellt worden seien. Die Rechtmässigkeit dieser Nachforderungen werde bestritten. Er macht geltend, dass die Rechnun- gen aus den Abrechnungsperioden März 2007 bis September 2010 bezahlt und damit auch anerkannt worden seien. Die Rechnungen seien rechts- kräftig, da die Rechtskraft in Abgabesachen mit der Anerkennung der Ab- gabepflicht und des Abgabebetrages eintrete. Die formelle Rechtskraft be- deute, dass die Anordnung von den Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden könne. Dies gelte sowohl für die davon Betroffenen als auch für die erlassende Behörde. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Höhe des effektiven Wasserverbrauchs - insbesondere für die Zeit vom Sept. 2006 bis Mai 2008 - nicht mehr bestimmt werden könne. Die Anwendung von § 33 WR zur Ermittlung des Verbrauchs sei willkürlich. 3.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Fehler der zu tief aus- gestellten Gebührenrechnungen im Zusammenhang mit der Handände- rung der Liegenschaft stehe. Sie liess zur Frage der formellen Rechtskraft - 10 - der Rechnungen ausführen, dass die Zustellung einer Rechnung keine Ver- fügung darstelle. Rechnungen würden keine Rechtskraft erlangen. Wäh- rend Verfügungen Hoheitsakte seien, durch welche ein Rechtsverhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werde, mangle es einer Rechnungsstellung sowohl an der Verbindlichkeit als auch an der Erzwing- barkeit. Ihr sei dafür der Charakter einer anfechtbaren Verfügung abzuspre- chen. Zudem räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die fehlerhaften Rechnun- gen für den Zeitraum vom September 2006 bis Mai 2008 aus manueller Abänderung des Zählerstandes während des Ablesens resultierten. Able- seblätter oder Daten seien für diese Zeitspanne nicht mehr vorhanden. Auch nach Einbau des neuen Zählers am 13. Mai 2008 seien die Daten vor der Rechnungsstellung noch manuell abgeändert worden. Deren Unkor- rektheit könne jedoch anhand des Zählers noch überprüft werden. Dem Beschwerdeführer hätte im Übrigen auffallen müssen, dass der in Rech- nung gestellte Wasserverbrauch nicht korrekt sein könne, da die Abwei- chung offensichtlich gewesen sei. Die analoge Anwendung von § 33 WR sei vorliegend sachgerecht. 3.3. In den darauf folgenden weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest. 4. Vorab stellt sich die Frage, wie die gestellten Rechnungen im Verhältnis zu einer Verfügung zu qualifizieren sind. 4.1. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheits- akt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 854). Sie zeichnet sich durch ver- schiedene Elemente aus. So ist sie eine hoheitliche Anordnung und unter- scheidet sich dadurch vom privatrechtlichen Handeln der Verwaltungsbe- hörden. Es ist für die Verfügung charakteristisch, dass sie einseitig von den Behörden erlassen wird. Zudem richtet sich eine Verfügung nur an einen oder an eine bestimmte Zahl von Adressaten und regelt eine bestimmte Zahl von Fällen. Sie ist stets eine Anordnung in Anwendung von Verwal- tungsrecht, dabei spielt es keine Rolle, von welcher Behörde die Verfügung ausgeht. Im Weiteren ist eine Verfügung stets auf Rechtswirkungen ausge- richtet. Mit der Verfügung werden in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben. - 11 - Ein weiteres Kriterium der Verfügung ist die Verbindlichkeit und Erzwing- barkeit. Sie kann vollstreckt werden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung notwendig ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 858 ff.). 4.2. Im Gegensatz zur Verfügung handelt es sich bei einer Rechnungsstellung um eine Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter. Als Verwal- tungshandlung sind alle Handlungen zu betrachten, die ein Träger öffentli- cher Gewalt bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben vornimmt. Anders als die Verfügungen haben viele Verwaltungshandlungen keine unmittelba- ren Rechtswirkungen. Sie führen lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbei (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 866). So eine Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter stellt auch eine Rechnungsstellung dar (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 878). Das Verwaltungsgericht hielt in AGVE 1972, S. 337 ff. fest, dass nach her- kömmlichem aargauischem Gemeinderecht alle Entscheidungsbefugnis beim Gemeinderat insgesamt, als Kollegialbehörde, konzentriert sei. Selb- ständige Entscheidungsbefugnisse stünden den einzelnen Gemeinderats- mitgliedern und den einzelnen Gemeindebeamten nicht zu, es sei denn, das kantonale oder eidgenössische Recht erkenne solche besonders zu. Für die Finanzverwaltung treffe dies nicht zu. Sie besitze demnach keinerlei selbständige Verfügungsbefugnis. Aus diesem Grund ist eine Rechnungs- stellung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im internen Verhältnis der Gemeinde ein informeller Antrag an den Gemeinderat als Kollegium, in ihrer externen Wirkung - im Verhältnis zum aussenstehenden Beschwer- deführer - ein blosser Vollstreckungsversuch. Es gilt auch im öffentlichen Recht das Gebot widerspruchsfreien Verhal- tens. Es wäre aber widersprüchlich, einerseits den verlangten Betrag vor- behaltlos zu bezahlen, und andererseits aber trotzdem geltend zu machen, man anerkenne diesen nicht (vgl. AGVE 1982 S. 296). 4.3. Die Beschwerdegegnerin hat bis im Juli 2011 keine Verfügungen erlassen, sondern lediglich Rechnungen gestellt. Solche Rechnungen erfüllen das Anforderungsprofil an eine Verfügung zweifelsfrei nicht. Diese Ansicht ver- tritt sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung (Erw. 4.1 und 4.2.). An diesen in Rechnung gestellten Beträgen hält die Beschwerdegegnerin auch fest. Sie widerruft sie nicht. Sie macht aber geltend, dass noch nicht der gesamte Verbrauch in Rechnung gestellt worden ist, was sie nun mit der Verfügung vom 8. Juli 2011 nachgeholt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die bisherigen Rechnungen bezahlt und damit anerkannt hat. Es wird nicht noch einmal dieselbe Leistung in Rechnung gestellt, sondern ein zusätzlicher Betrag verrechnet. Zumindest insofern sind sich die Parteien einig. - 12 - Die vom Beschwerdeführer in seinen verschiedenen Eingaben angerufene Rechtsprechung zum Widerruf von Verfügungen kann in der vorliegenden Angelegenheit nichts beitragen: Einmalig erhobene Anschlussgebühren werden mit der Baubewilligung verfügt, und nicht in Rechnung gestellt wie Benützungsgebühren. Aus denselben Gründen stellt sich hier die Frage des Vertrauensschutzes nicht. Ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Rechnungsstellung beim Be- schwerdeführer eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, kann offen blei- ben, da der Beschwerdeführer gestützt auf die gestellten Rechnungen keine nachteiligen Dispositionen getätigt hat, indem er sie vorbehaltlos be- zahlte. Er hat lediglich einen Wasserbezug beglichen, welchen er bzw. seine Mieter auch getätigt hatten. Dies wird vom Beschwerdeführer betref- fend die bezahlten Rechnungen auch nicht bestritten. Er bestreitet lediglich die am 8. Juli 2011 gestellte Nachforderung. Das gilt auch für das Argu- ment, dem Beschwerdeführer hätten die zu tiefen Rechnungen doch "auf- fallen müssen". Die Nachforderung erfolgte im Übrigen ohne Zinsen. Insofern wird damit auch in einem gewissen Rahmen den Fehlern der Gemeinde Rechnung getragen. 4.4. Dementsprechend steht die Frage im Vordergrund, ob eine Nachforderung in der von der Beschwerdegegnerin festgelegten Höhe von Fr. 101'412.45 zulässig ist. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 4.5. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass eine Nachforderung der Was- ser- und Abwassergebühren an sich zulässig ist, sofern die Beschwerde- gegnerin darlegen kann, wie viel Wasser der Beschwerdeführer bisher zwar bezogen, jedoch noch nicht bezahlt hat. Dem entgegenstehen könnte lediglich eine allfällige Verjährung (§ 5 Abs. 2 VRPG) der Forderung, welche aber nach übereinstimmender Ansicht der Parteien sowie des Gerichts noch nicht eingetreten ist. Um die Höhe des noch nicht in Rechnung gestellten Wasserbezugs zu be- stimmen, müssen die beiden Phasen vor und nach dem Austausch des Wasserzählers separat untersucht werden. - 13 - 5. 5.1. 5.1.1. Die erste Phase dauerte vom Juli 2006 bis im Mai 2008. Dazu führte die Beschwerdegegnerin zunächst aus, dass eine Berechnung des effektiven Verbrauchs nachträglich nicht vorgenommen werden könne, da die dafür notwendigen Daten fehlten. An der Verhandlung und im darauf folgenden weiteren Schriftenwechsel konnte die Beschwerdegegnerin dann doch noch Beweismittel vorlegen, welche den Verbrauch für die Phase 1 belegen sollen. Mit Eingabe vom 20. November 2013 reichte sie den Originalbeleg betreffend Wasserzählerwechsel vom 13. Mai 2008, das Original des Ab- leseprotokolls vom 30. Juni 2006 sowie das Original der Mitteilung des Zäh- lerstandes vom 14. Juli 2006 der C. AG mit Stornojournal vom 18. Juli 2006 ein. Diese Beweismittel gilt es zu prüfen. Entscheidend ist, dass der An- fangswert der Übernahme der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer vom 30. Juni 2006 sowie der Endwert der Phase 1 (Einbau der neuen Was- seruhr am 13. Mai 2008) ermittelt werden können. 5.1.2. Der Anfangswert soll mit dem Original des Ableseprotokolls vom 30. Juni 2006 belegt werden. Dieses lautet auf einen Zählerstand von 97'565 m3. Die Ablesung durch die C. AG, welche der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2006 gemeldet wurde, lautete auf 97'522.8 m3. Dieser Wert wurde zwar (gerundet auf 97'523 m3) aus Kulanzgründen für die letzte Rechnungsstel- lung an die C. AG verwendet. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass ihr dies keine Rolle gespielt habe, da die kleine Differenz von 42 m3 bei der nächsten Rechnungsstellung wieder ausgeglichen worden wäre. Für die vorliegende Beurteilung darf aber nur auf das Original des Ablese- protokolls vom 30. Juni 2006 abgestellt werden. Nur dieses gibt über den Zählerstand bei Übergang des Eigentums der Liegenschaft auf den Be- schwerdeführer Auskunft, und stellt den eigentlichen Anfangswert dar. An der Echtheit des Ableseprotokolls und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen für das Gericht keine Zweifel. Es ist datiert mit "30.06.2006", von Hand ausgefüllt und enthält keine Korrekturen oder ähn- liches. Dass ein Ableseprotokoll unterschrieben sein muss, kann nicht ver- langt werden, da diese üblicherweise nicht unterschrieben sind. Es ist somit festzuhalten, dass der Anfangswert am 30. Juni 2006 97'565 m3 betrug. 5.1.3. Den Endwert der Phase 1 möchte die Beschwerdegegnerin mit dem Origi- nalbeleg betreffend Wasserzählerwechsel vom 13. Mai 2008 belegen. Da- bei wurde ein Zählerstand von 8'828.4701 m3 festgehalten. Da Wasseruh- ren nur 5 Stellen vor dem Komma anzeigen können, entspricht dies einem - 14 - Verbrauch von total 108'828.4701 m3. Dieser Umstand wurde an der Ver- handlung von der Beschwerdegegnerin glaubhaft und nachvollziehbar dar- gelegt (Protokoll, S. 2). Der "Zeitablauf" (Wasseruhr hatte über 100'000 m3 Wasser gezählt) war im Übrigen der einzige Grund für den Wechsel. Es wurde eine neue Wasseruhr mit Stand 0.2134 m3 eingebaut. Der Beleg betreffend Wasserzählerwechsel enthält zwar verschiedene Handschriften, wurde aber von der Firma D. (eine unabhängig von der Be- schwerdegegnerin tätige privatwirtschaftliche Sanitärunternehmung), wel- che den Wechsel vorgenommen hat, auf Verlangen im Original eingereicht. Es gibt für das Gericht trotz fehlendem Datum (dafür ein "gebucht"-Stempel vom 13. Mai 2008) keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass die Firma D. etwas an diesem Beleg manipuliert oder unkorrekt wiedergegeben haben sollte. Dementsprechend ist es für das Gericht erstellt, dass damit sowohl der Endwert der Phase 1 als auch der Anfangswert der Phase 2 belegt wird. Es ist somit festzuhalten, dass der Endwert der Phase 1 auf ganze m3 ge- rundet 108'828 m3 und der Anfangswert der Phase 2 0 m3 betrug. 5.1.4. Für die Phase 1 hält das Gericht demnach einen Verbrauch von 11'263 m3 (108'828 m3 – 97'565 m3) für erstellt. Daneben bedarf es keiner hilfsweisen Verbrauchsschätzung (§ 33 WR) mehr. Ungeklärt bleibt die nicht in Rechnung gestellte Vorperiode zwischen Juli 2006 (Übernahme der Liegenschaft) bis März 2007 (Beginn der Nachfor- derung). Nachgewiesen wird nun der Stand per 30. Juni 2006. Daraus ergibt sich, dass allenfalls ein noch grösserer Verbrauch hätte nachgefor- dert werden können, als tatsächlich nachgefordert wurde. Darauf wurde verzichtet. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius bleibt der Umstand belanglos, dass die genaue Zahl per März 2007 nicht nachgewiesen ist. Der Schluss des Beschwerdeführers hingegen, dass deswegen die Phase 1 als nicht nachgewiesen anzusehen wäre, scheint dem Gericht mit der Beschwerdegegnerin allzu formalistisch. 5.2. 5.2.1. Die zweite Phase dauerte vom Mai 2008 bis im September 2010. Wie be- reits festgehalten, betrug der Anfangswert der Phase 2 0 m3. Als Endwert der Phase 2 gilt der am 30. September 2010 abgelesene Wert von 18'010 m3, welcher im Übrigen nicht bestritten wurde (vgl. Protokoll, S. 6, wo lediglich der Originalbeleg betreffend Wasserzählerwechsel vom 13. Mai 2008 explizit bestritten wurde), weshalb es keine Veranlassung gibt, diesen in Zweifel zu ziehen. - 15 - 5.2.2. Für die Phase 2 hält das Gericht demnach einen Verbrauch von 18'010 m3 für erstellt. 5.3. Da nach Ansicht des Gerichts der Verbrauch sowohl für die Phase 1 als auch für die Phase 2 (total 29'273 m3) aufgrund der von der Beschwerde- führerin nachgereichten Unterlagen (Erw. 5.1.1.) zweifelsfrei ermittelt wer- den kann, ist eine Nachforderung in diesem Umfang zulässig. Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Nachforderung nicht mehr auf seine ehemaligen Mieter abwälzen kann (da er pauschale Nebenkosten er- hoben hatte und zudem die betroffene Liegenschaft inzwischen wieder ver- kauft hat), vermag keine Unzulässigkeit der Nachforderung zu begründen. Er ist Eigentümer der Liegenschaft und als solcher gegenüber der Wasser- versorgung für die Wasserzinsen haftbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn aus irgendwelchen Gründen ausstehende Wasserzinsen bei den Mietern nicht erhältlich zu machen sind. 6. Da der Beschwerdeführer zu einer Nachzahlung verpflichtet wird, ist die gerügte Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zu prü- fen. Bereits an der Verhandlung wurde festgehalten, dass eine mögliche Ver- letzung der beiden Prinzipien nur bei der Wasserversorgung in Frage kommt (Protokoll, S. 8). 6.1. 6.1.1. An der Verhandlung legte das Gericht Folgendes dar: Wenn die aktuellen Saldostände der Wasser- und Abwasserrechnung auffällig sind, d.h. mehr oder weniger grosse Überschüsse ausweisen, ist zusätzlich die Zukunfts- entwicklung anhand der Finanzpläne zu prüfen. Wenn am Schluss noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitio- nen bestehen, ist gemäss Bundesgericht von einer Verletzung des Kosten- deckungsprinzips auszugehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011; AGVE 2012 S. 277). Es wurde festge- stellt, dass die Gemeinde Q. sehr niedrige Anschlussgebühren habe (Pro- tokoll, S. 7 und 8). 6.1.2. Der Beschwerdeführer führte aus, es bestünden massive Überschüsse im sechsstelligen Frankenbereich bei der Wasserversorgung. Man habe mehr Geld eingenommen als man brauche. Und die Nachforderung gegenüber dem Beschwerdeführer sei noch nicht einmal einbezogen. Trotz gewisser - 16 - geplanter Investitionen sei der Endbetrag 2014 und 2020 genau gleich hoch. Das Vermögen bleibe also erhalten (Protokoll, S. 7 und 8). 6.1.3. Die Beschwerdegegnerin legte dar, dass in Q. kaum gebaut werde, d.h. wenig Anschlussgebühren erhoben werden können. Man sei daher auf die Benützungsgebühren angewiesen. Die eingesetzten Fr. 20'000.00 bei den Anschlussgebühren seien realistisch. Weiter führte die Beschwerdegegne- rin aus, im Jahr 2006 seien über eine Million Franken investiert worden. Deshalb sei damals der Wasserpreis hochgesetzt worden. Nachher sei er wieder gesenkt worden. Jetzt bestünden Reserven für Bauten, welche im Zusammenhang mit dem E. auf die Beschwerdegegnerin zukommen. Man wolle den Gebührensatz nicht jedes Jahr anpassen müssen (Protokoll, S. 7 und 8). Im Finanzplan vom 24. September 2013 seien lediglich jene In- vestitionen enthalten, welche klar, d.h. mittels Kostenvoranschlag, haben beziffert werden können und/oder die hinsichtlich der zeitlichen Ausführung verbindlich seien. Es handle sich dabei um Investitionen im Betrag von Fr. 1'350'000.00. Diese Investitionen nicht in den Finanzplan aufzunehmen sei im Rahmen der Fusionsverhandlungen mit T. so abgesprochen gewe- sen. Im Finanz- und Erneuerungsplan 2013 Wasserversorgung (F.) werde im Übrigen festgehalten, dass der Werterhalt der Wasserversorgung Q. dann gesichert sei, wenn aus dem laufenden Betrieb jährlich rund Fr. 322'000.00 für Erneuerungen des Leitungsnetzes und der Anlagen ein- gesetzt würden. Aufgrund der gemäss generellem Wasserversorgungspro- jekt (GWP) vorgesehenen Erneuerungen und Erweiterungen der nächsten Jahre könnten vorläufig keine Rückstellungen getätigt werden, sondern die Beiträge würden laufend eingesetzt. Ohne Anpassungen der Gebühren könnten die notwendigen Erneuerungen nicht nachhaltig finanziert werden, sondern es resultiere eine jährliche Neuverschuldung. 6.2. 6.2.1. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt. Das SKE ist bisher noch immer von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen ausgegangen. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils aktuellste Rechnung die "richtigste" ist (weil die aktuellsten Erkenntnisse und Anforderungen berücksichtigt werden und vermutet wer- den darf, dass darin frühere Fehler berichtigt sind), und weil der Zeitablauf natürlich jeweils erhärtet, ob die früheren Prognosen zutreffend waren: Schätzungen werden durch Abrechnungen ersetzt. Die Beschwerdegegne- rin verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn sie einerseits verlangt, dass auf frühere "richtigere" Finanzpläne abzustellen sei, anderseits aber laufend neue Erkenntnisse (bis hin zu noch nicht eingerechneten Investiti- onsvorhaben) in das Verfahren einspeist, die sie selbstverständlich auch noch berücksichtigt haben will. Auf einen Beizug der aktuellen Rechnung - 17 - 2013 als Basis wird verzichtet, weil sich auch dadurch wohl nichts daran ändert, dass ein Blick in die Zukunft geworfen werden muss. 6.2.2. Die Jahresrechnung 2012 weist einen Finanzierungsüberschuss von Fr. 692'528.35 aus. Die durchschnittliche Jahresinvestition bei der Wasser- versorgung beträgt rund Fr. 200'000.00. Somit wäre gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht mehr als ein Überschuss von Fr. 400'000.00 erlaubt. Der Finanzierungüberschuss liegt über dieser Grenze. Demnach ist nun zu prüfen, ob der Wert sich in der Zukunftsoptik korrigiert. 6.2.3. Die Beschwerdegegnerin reichte die Finanz- und Erneuerungsplanung 2013 Wasserversorgung der F. vom 30. Januar 2014 ein. Daraus sind auch die Investitionen ersichtlich, die von der Beschwerdegegnerin dargestellt wurden (Eingabe vom 4. Februar 2014, S. 13). Darin wird dargelegt, dass der Werterhalt der Wasserversorgung Q. dann gesichert sei, wenn aus dem laufenden Betrieb jährlich rund Fr. 322'000.00 für Erneuerungen des Lei- tungsnetzes und der Anlagen eingesetzt würden. Aufgrund der gemäss GWP vorgesehenen Erneuerungen und Erweiterungen der nächsten Jahre könnten vorläufig keine Rückstellungen getätigt werden, sondern die Bei- träge würden laufend eingesetzt. Ohne Anpassungen der Gebühren könn- ten die notwendigen Erneuerungen nicht nachhaltig finanziert werden, son- dern es resultiere eine jährliche Neuverschuldung (Finanz- und Erneue- rungsplanung 2013 Wasserversorgung, S. 11; vgl. auch Erw. 6.1.3.). Diese Darstellung erscheint dem Gericht, insbesondere seinen Fachrichtern, plausibel. 6.2.4. Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzuhalten, dass von ei- ner Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht die Rede sein kann. 7. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Das SKE hatte eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei Benützungsge- bühren noch nie zu prüfen. Wenn aber das Kostendeckungsprinzip – wie hier - nicht verletzt ist und bei einem über das Ganze gesehen gerechten - 18 - Verteilschlüssel (Berechnung der Gebühr nach Verbrauch) kann vermu- tungsweise davon ausgegangen werden, dass das Äquivalenzprinzip ein- gehalten ist (vgl. AGVE 2012 S. 273, mit weiteren Hinweisen). Somit liegt auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu einer Nachzahlung in der Höhe des vom im Gesamtverbrauch von 29'273 m3 noch nicht bezahlten Verbrauchs verpflichtet wird. Das Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip wird dadurch nicht verletzt. 9. 9.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikos- ten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt zwar in der Sache und hätte somit die Verfahrenskosten zu tragen. Da jedoch das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin (Einreichen der relevanten Beweismittel erst im zusätzlichen Beweis- verfahren nach vollständig durchgeführtem Schriftenwechsel und nach der Verhandlung, obwohl sie bereits von Anfang an hätten erhältlich gemacht werden können) grossen Zusatzaufwand verursacht hat (erneuter Schrif- tenwechsel, zusätzliche Urteilsberatung), rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 4 VRPG). 9.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Dement- sprechend werden die Parteikosten wettgeschlagen. - 19 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Verfügung vom 20. Januar 2012 wird aufgehoben. 1.2. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, dem Be- schwerdeführer für die Zeitspanne vom 30. Juni 2006 bis September 2010 eine Nachforderung auf Basis eines Gesamtverbrauchs von 29'273 m3, ab- züglich der bereits verrechneten Bezüge, in Rechnung zu stellen. Die Nachforderung darf den Betrag von Fr. 101'412.45 in keinem Fall überstei- gen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten bestehend aus pauschal Fr. 7'000.00 sind je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 ver- rechnet. Es sind ihm somit Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten. 2.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung - Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden (2, für sich und zuhanden seines Mandanten) - Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt und Notar, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau (2, für sich und zuhanden seiner Mandantin) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 20 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 26. März 2014 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller G. Bruder-Wismann