Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die richterlich überprüften Parteikosten von Fr. 9'986.85 zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 276.00 und den Auslagen von Fr. 188.00, insgesamt Fr. 6'964.00, sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'964.00 zu bezahlen. - 22 -