13.4. Die Entschädigung wird bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert berechnet. Die Grundentschädigung gemäss Pauschalrahmentarif (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT) ist in besonderen Fällen anzupassen (§ 8b AnwT in der Fassung vom 1. Juli 2011). Die geltend gemachte Grundentschädigung von Fr. 9'000.- liegt etwas unter dem Mittelwert des für einen Streitwert von über Fr. 100'000.- bis Fr. 500'000.- vorgegebenen Rahmens von Fr. 5'000.- bis Fr. 15'000.- (§ 8a Abs. 1 lit a Ziff. 4 AnwT) und erscheint im konkreten Fall den Kriterien von § 8 Abs. 2 AnwT als angemessen. Auslagen und MWSt werden zusätzlich abgegolten (§ 13 AnwT).