13. 13.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, da die Beschwerde umfassend abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Verfahrenskosten und ihre eigenen Parteikosten sowie die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. § 29 VRPG; AGVE 2009, S. 289; Entscheid des Bundesgerichts 1C_380/2009 vom 20. April 2010). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet.