12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Entwässerungsprojekt X- Strasse grundsätzlich geeignet ist, den betroffenen Grundeigentümern einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu generieren (Erw. 8.3.1.). Das Grundstück des Beschwerdeführers wird dadurch erstmals abwassertechnisch gemäss GEP erschlossen und wurde daher zu Recht in den Beitragsperimeter aufgenommen (Erw. 8.3.3.). Zudem sind das Kostenbetreffnis der Gemeinde von 30 % (Erw. 9.) sowie die Aufteilung der Kosten unter den Grundeigentümern (Erw. 10.4.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.