11.2. Die Beschwerdegegnerin hält fest, es sei unbestritten, dass die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers 1972 nach damals geltendem Recht eine Anschlussgebühr und einen Klärbeitrag im Gesamtbetrag von Fr. 9'396.- bezahlt habe. Der Beschwerdeführer könne aber zum heutigen Zeitpunkt aus der Abgeltung für die damals wohl genügende Erschliessung keine Ansprüche ableiten. Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin in der Duplik geltend, dass von einer mehrfachen Abschöpfung des Sondervorteils keine Rede sein könne. Nach früherem Recht seien Anschlussgebühren und "Klärbeiträge" - 19 -