Zudem ist festzuhalten, dass der Unterschied überbaut/unüberbaut nicht zu einer Differenzierung führt, die sich in einem grösseren oder kleineren Sondervorteil niederschlägt. Denn wie bei den übrigen drei Parzellen galt auch für die Parzelle aaa, dass der Neubau grundsätzlich nur dann bewilligt werden konnte, wenn diese normkonform erschlossen war. Insofern ist allen sich im Perimeter befindlichen Parzellen durch das Bauvorhaben derselbe wirtschaftlichen Sondervorteil erwachsen (vgl. AGVE 2002, S. 497). Insgesamt ist die Aufteilung unter den Grundeigentümern nicht zu beanstanden.