Wohnhauses (Beschwerde, S. 2). Er erwarb somit Bauland und nicht die sich zum Zeitpunkt des Kaufs darauf befindliche Liegenschaft. Die Parzelle aaa war daher nicht anders zu behandeln als die übrigen, im Perimeter liegenden Parzellen, weshalb eine Unterscheidung zwischen überbauten und unüberbauten Grundstücken von Vornherein nicht in Frage kam (Protokoll, S. 9).