10.3. Grundsätzlich wird der Anteil des einzelnen Grundeigentümers nach Massgabe seines wirtschaftlichen Sondervorteils festgelegt. Zur Ermittlung des Vorteils können verschiedene Kriterien wie beispielsweise die Grundstücksfläche oder die Ausnützungsmöglichkeiten herangezogen werden. Wie bereits ausgeführt (Erw. 6.9.), hat das SKE die vorinstanzlichen Entscheide zwar vollumfänglich zu prüfen, unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie greift es dabei aber nicht leichtfertig ins Ermessen des Gemeinwesens ein (betreffend Überbauungsrabatt vgl. Entscheid der Schätzungskommission 4-BE.2007.28 vom 24. März 2009 in Sachen A.+B.V. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 10.6.).