Vorliegend ist es offensichtlich, dass die Leitungen allein der Erschliessungseinheit und somit der Feinerschliessung dienen. Gemäss § 47 AR dürfen die den Grundeigentümern auferlegten Beiträge für Anlagen der Feinerschliessung höchstens 70 % betragen. Der Gemeindeanteil von 30 % ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. 10. 10.1. Schliesslich ist die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern zu prüfen. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Frage der Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern nicht. Daher ist auch diese Frage nur summarisch zu prüfen (Erw. 6.3.).