8.3.4. Wie bereits ausgeführt wurde (Erw. 8.3.1.), wird der Einzugsbereich der beiden Entwässerungsleitungen erstmals GEP-konform erschlossen und erfährt dadurch einen wirtschaftlichen Sondervorteil. Das auf die Leitungen hin entwässerte Land wird abwassermässig erschlossen und erfüllt diese Voraussetzung der Baureife (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Beide Parzellen (aaa und hhh) des Beschwerdeführers sind gemäss GEP vollständig den neuen Leitungen zugeordnet (Protokoll, S. 7). Sie profitieren vom Abwasserprojekt. Entsprechend sind sie richtig in den Perimeter einbezogen und mit Baubeiträgen belastet.