Es gibt keine weitere Nutzung aus anderen Arealen, die diesen oder dem Gemeinwesen anzulasten wären. Letztlich ist das "Verbindungsstück" gleichsam das letzte aufgrund der konkreten Umstände unvermeidliche Überbleibsel der abgelösten, überlangen, provisorischen Hauszuleitung und insofern hinzunehmen. Eine von Amtes wegen vorzunehmende Ausweitung des Perimeters entfällt.