Die Parzelle hhh sei überhaupt nicht und die Parzelle aaa nur durch eine überlange, 1972 erstellte Hauszuleitung am öffentlichen Kanalisationsnetz angeschlossen worden. Der Gemeinderat habe daher vom 18. März 2011 bis 18. April 2011 ein dem Generellen Entwässerungsplan (GEP; Beilage zur Beschwerdeantwort 1) entsprechendes Kanalisationsprojekt aufgelegt, das in Rechtskraft erwachsen sei. 8.3. 8.3.1. Vorab ist zu prüfen, ob das Kanalisationsprojekt im Grundsatz geeignet ist, einen Mehrwert zu begründen (Erw. 6.2.).