8. 8.1. Der Beschwerdeführer liess geltend machen, dass den beiden Parzellen aaa und hhh aus dem Erschliessungsprojekt kein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachse. Zumindest die Parzelle aaa sei bereits im Jahre 1972 voll erschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin habe in demselben Jahr vorbehaltlos über den "Mehrwert" aus der abwassertechnischen Erschliessung abgerechnet. Dies gelte zudem auch für Parzelle hhh, soweit es sich dabei um eine Mutationsparzelle post 1972 der Ursprungsparzelle aaa handeln sollte, was im Rahmen einer Sachverhaltsergänzung festzustellen wäre.