Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das SKE entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002, S. 495 f. m.w.H.). - 14 - 7. Der Kostenvoranschlag für die Abwasserbeseitigung beträgt Fr. 258'000.- (vgl. Verteilung der Kosten, Beilage zur Beschwerdeantwort 4). Die Kosten werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Hinweise auf offensichtlich überhöhte Kosten oder unzulässigerweise einbezogene Positionen gibt es nicht. Das Gericht hat daher keinen Anlass, die Kosten weiter zu überprüfen.