Die Kosten würden im Sinne von §§ 34/35 BauG auf die Grundeigentümer, denen mit den geplanten Erschliessungsanlagen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachse, verteilt. Die Aufteilung der Kosten richte sich nach "§ 48 AR", weshalb die Grundeigentümer 70 % der Kosten zu tragen hätten. 4.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers äusserte sich an der Verhandlung dahingehend, die erste Version des Erschliessungsvertrages sei gerade - 10 -