Die in Absatz 2 vorgesehene Regelung wonach die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen nicht übersteigen dürfen, entspricht dem Kostendeckungsprinzip. Bei diesem handelt es sich um einen bei den öffent- lich-rechtlichen Abgaben anwendbaren Grundsatz, wonach der Gesamtertrag der Abgaben die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2637). In einem -9-