Er macht sinngemäss geltend, dass gemäss AR der dem Grundeigentümer erwachsende wirtschaftliche Sondervorteil bei den einmaligen und wiederkehrenden Abgaben nicht berücksichtigt werde und das "unbegrenzte Kostenüberwälzungsprinzip" eingeführt werde, was dem kantonalen BauG widerspreche. § 34 Abs. 2bis BauG verlange nämlich unmissverständlich, dass Beiträge und Gebühren von den Grundeigentümern nach Massgabe der wirtschaftlichen (geldwerten) Sondervorteile erhoben würden. Aus diesem Grund seien weder das Gemeinde-Kanalisationsreglement von 1971 noch das AR mit dem geltenden kantonalen Recht kompatibel.