Auch gestützt auf das seit 2005 geltende AR habe die Gemeinde weiterhin periodische Benützungsgebühren erhoben. Einmalige Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren seien sowohl nach dem Gemeinde-Kanalisationsreglement von 1971 als auch nach § 47 AR nur nach Massgabe eines "Mehrwerts" bzw. eines dem Grundeigentümer "anwachsenden wirtschaftlichen (und mithin geldwerten) Sondervorteils" zu leisten. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer -8-